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AGB

Hier die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GIVA.

  1. Mit Teilnahme an unserer Auktion erkennt der Bieter und Käufer die nachstehenden Versteigerungs und Verkaufsbedingungen an.
  2. Dem Ersteigerer/Käufer wird auf Wunsch der Einreicher der jeweiligen Objekte mitgeteilt.
  3. Die Objekte werden im Namen und für Rechnung des Auftraggebers in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung bzw. des Verkaufs befinden. Freihändige Verkäufe erfolgen nicht im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs, §§ 474 ff. BGB. Der Käufer erkennt an, dass jegliche Reklamation ausgeschlossen ist und keinerlei Gewähr für Güte, Beschaffenheit, Vollständigkeit, offene oder versteckte Mängel, sonstige Schäden oder besondere Eigenschaften übernommen werden können. Technische Daten, Maß- oder Gewichtsangaben und Baujahre sind - soweit rechtlich zulässig - unverbindlich. Die Auflistung der Objekte erfolgte sorgfältig und nach bestem Wissen.
  4. Üblicherweise werden die Objekte nach fortlaufenden Nummern versteigert. Die GIVA behält sich in Einzelfällen das Recht vor, die Reihenfolge zu ändern, Positionen auszuklammern oder mehrere Positionen zusammenzufassen.
  5. Ohne Angabe von Gründen kann das Auktionshaus jedes Gebot zurückweisen, den Zuschlag verweigern oder diesen unter Vorbehalt stellen.
  6. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, nachdem dessen Gebot von der GIVA dreimal wiederholt wurde.
  7. Haben mehrere Bieter zugleich ein und dasselbe Gebot abgegeben, entscheidet das Auktionshaus. Bestehen Zweifel über einen Zuschlag, kann die GIVA das Versteigerungsobjekt neu ausrufen. In allen Fällen gilt allein die Anordnung des Versteigerers.
  8. Alle Preise verstehen sich in Euro. Hinzu kommt ein Aufgeld von 15% zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  9. Von der GIVA wird die Höhe der Mindestgebote nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung bestimmt.
  10. Ab Vertragsschluß bzw. Zuschlagserteilung geht die Haftung des Kaufobjektes und die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Käufer über.
  11. Die Zahlung der Gesamtforderung muß bar oder durch bankbestätigten Scheck nach Zuschlagserteilung an die GIVA oder dessen beauftragte Mitarbeiter erfolgen.Wird diese Verpflichtung durch den Erwerber nicht eingehalten, wird der Kaufgegenstand nochmals versteigert bzw. veräußert. Im Falle einer nochmaligen Versteigerung wird der erste Bieter nicht zugelassen. Für den Mindererlös bleibt er persönlich haftbar; auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
  12. Erst nach vollständiger Zahlung - bei Schecks nach bankbestätigter Gutschrift - geht das Eigentum an den erworbenen Gegenständen auf den Käufer über.
  13. Die Aushändigung der ersteigerten bzw. erworbenen Objekte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung. Die Preise für jeden Gegenstand verstehen sich ab Fundament oder Standort undemontiert und unverladen. Der Abtransport und die Demontage der ersteigerten bzw. erworbenen Gegenstände erfolgen auf Kosten und Gefahr des Erwerbers. Der Erwerber haftet für Beschädigungen gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem sich der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt der Veräußerung befand.
  14. Die erworbenen bzw. ersteigerten Objekte müssen zu den bekannt gegebenen Abholterminen, spätestens jedoch 14 Tage nach dem Versteigerungs-/Veräußerungstermin abgeholt werden. Erfolgt dies nicht, ist die GIVA ohne weitere Aufforderung berechtigt, das oder die Objekt(e) neu zu versteigern oder freihändig zu verkaufen. Der Mindererlös und die durch die Zweitverwertung anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Ersterwerbers. Im übrigen haftet der Käufer für sämtliche Folgekosten. Sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde, entsteht ein Erstattungsanspruch abzüglich eines evtl. Mindererlöses und ggf. angefallener Folgekosten. Ein Mehrerlösanspruch besteht nicht. Wurde der Kaufpreis vom Käufer /Bieter nicht entrichtet und der Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen nicht abgeholt, ist die GIVA berechtigt, den oder die Gegenstände freihändig zu verwerten. Für einen evtl. Mindererlös ist der Bieter/Käufer schadenersatzpflichtig.
  15. Für Unfälle, Beschädigungen an Gebäuden, Fremdobjekten usw. haftet der Käufer.
  16. Die GIVA ist berechtigt, in eigenem Namen für Rechnung des Auftraggebers Kaufgelder und Nebenforderungen einzuziehen und einzuklagen.
  17. Ein Bieter, welcher im Auftrag eines Anderen ersteigert, haftet im Rahmen des Vertretungsrechts.
  18. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung oder einem freihändigen Verkauf erstellte Rechnungen bedürfen der nochmaligen Prüfung, so dass nachträgliche rechnerische Korrekturen zulässig sind.
  19. Jeder Bieter hat die Bieterkarte bis zum Ende der Versteigerung sorgfältig aufzubewahren und zurückzugeben. Für die auf seine Bieter-Nr. erteilten Zuschläge haftet der Bieter.
  20. Daten sämtlicher Geschäftspartner werden in Dateien aufgenommen und verarbeitet, worauf gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hingewiesen wird.
  21. Die für Versteigerungen gültigen Bedingungen gelten ebenfalls für den freihändigen Verkauf.
  22. Für die Lieferung ist der jeweilige Standort der Gegenstände Erfüllungsort, für Zahlungen Sitz der GIVA. Ist der Ersteigerer bzw. Käufer Vollkaufmann, ist der Gerichtsstand Sitz der GIVA.
  23. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen nicht mit den rechtlichen Vorschriften übereinstimmen, so behalten die restlichen ihre Gültigkeit. An Stelle einer ungültigen Bestimmung soll diejenige treten, deren zulässiger Inhalt der gewollten ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

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